Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkauf

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Die deutsche Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtverbindlich. Übersetzungen dienen nur zu Informationszwecken.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant tritt uns schon jetzt etwaige Entschädigungsansprüche aus der Versicherung unserer Werkzeuge ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Regelungen aus etwaigen geschlossenen Werkzeugleihverträgen gehen vor.

(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Parteien sind verpflichtet, bei der Erbringung ihrer Leistungen die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Die Parteien sind verpflichtet, alle ihre Beschäftigten, die personenbezogene Daten, die von diesem Vertrag berührt werden, zur Kenntnis nehmen oder nehmen können, auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verpflichten sowie die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Im Falle einer Datenschutzverletzung i.S.d. Art. 33 DSGVO werden die Parteien diese unverzüglich der jeweils betroffenen Partei mitteilen, wenn dieser Vorfall auch personenbezogene Daten dieser Partei betrifft, und in diesem Fall zudem die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen mitteilen.

(4) Die Einbindung von Auftragsverarbeitern durch den Lieferanten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag personenbezogene Daten verarbeiten, ist nur zulässig, wenn wir zustimmen und die Vorgaben des Art. 28 DSGVO eingehalten werden. Die Zustimmung bedarf der Textform. 

(5) Sofern es außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes erforderlich ist, personenbezogene Daten, die der Lieferant von uns erhalten hat, an Dritte weiterzugeben, sind diese Dritten zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften hinsichtlich dieser Daten vertraglich in Schriftform zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Einbindung von Dritten diesen nur die Informationen zugänglich zu machen, die zwingend benötigt werden.

(6) Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Lieferant erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Lieferant eingewilligt hat.

(7) Dem Lieferanten ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Adresse, (ggf. weitere Kategorien von Daten) erforderlich sind. 

(8) Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine Gesellschaft, wird diese den von ihr mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses beauftragten Mitarbeiter, insbesondere unsere Ansprechpartner, umfassend datenschutzrechtlich belehren und informieren. Er wird hierbei die Informationspflicht gemäß Art. 13, 14 DSGVO, die uns trifft, gegenüber den Personen erfüllen. Er stellt sicher, dass die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verwendungszwecke der personenbezogenen Daten dieser Mitarbeiter rechtmäßig umgesetzt werden können, erforderliche Einwilligungen sind einzuholen.

(9) Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten des Lieferanten und seiner benannten Ansprechpartner an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für technische Leistungen oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. 

(10) Wir werden dem Lieferanten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Lieferanten betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Lieferant bzw. der benannte Mitarbeiter hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht ihm das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

(11) Der Lieferant bzw. Mitarbeiter kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen unseres Unternehmens oder eines Dritten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber uns widersprechen. Wenn wir keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen können, werden wir die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

(12) Der Lieferant bzw. Mitarbeiter kann gleichfalls einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung gegenüber uns widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

(13) Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der Rechte: 

 

Gröninger Antriebstechnik GmbH & Co. KG 

Alte Str. 9, 72631 Aichtal, Deutschland 

Tel.: +49 (0) 7127 / 9606380

Fax: +49 (0) 7127 / 9606385

E-Mail: info@groeninger-antriebe.de

 

Gröninger GmbH & Co. KG (Feinmechanik)

Alte Str. 9, 72631 Aichtal, Deutschland 

Tel.: +49 (0) 7127 / 9606380

Fax: +49 (0) 7127 / 9606385

E-Mail: info@groeninger.de

 

(14) Die primär für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/61 55 41 – 0, Fax: 0711/61 55 41 – 15, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.